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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines Technoservice Personal-Dienstleistungen GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Diese wurde durch die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Technoservice wendet den zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGB) am 24.02.2003 vereinbarten Tarifvertrag in der jeweiligen Fassung an.

2. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Nach Art. 1 § 12 Abs. 1 AÜG bedarf der Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Verleiher (Technoservice Personal-Dienstleistungen GmbH) der Schriftform. Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Abweichende Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie ausdrücklich schriftlich anerkannt werden oder durch Technoservice mittels einer separaten Vereinbarung ergänzend bestätigt werden. Einseitige Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sind unzulässig und daher unwirksam. An spezielle Angebote ist Technoservice gebunden, wenn sie innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsdatum vom Entleiher angenommen werden.

3. Rechtsstellung Der Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet kein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter(1) und dem Entleiher. Technoservice ist der Arbeitgeber und gewährleistet die Beachtung aller arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften.

4. Direktionsrecht Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegt der Mitarbeiter(1) hinsichtlich der Arbeitsausführung dem Direktionsrecht des Entleihers und er hat den Arbeitsanweisungen Folge zu leisten. Änderungen der Einsatzdauer, der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Art der Tätigkeit bedürfen einer Vereinbarung zwischen Entleiher und Technoservice.

5. Sonstige Pflichten von Technoservice Technoservice verpflichtet sich, die Mitarbeiter(1) vor der Überlassung auf ihre berufliche Qualifikation zu prüfen und außerdem auf Anforderung des Entleihers, die entsprechenden Qualifikationsnachweise (Führerschein, Facharbeiterbrief und ähnliches) vorzulegen. Technoservice weist die Mitarbeiter(1) vor der Überlassung darauf hin, dass sie über alle ihnen beim Entleiher bekannt werdenden Geschäftsvorgänge, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren haben und dass diese Verpflichtung auch nach Beendigung des Einsatzes beim Entleiher fortbesteht.

6. Einsatz des Mitarbeiters(1) Der Mitarbeiter(1) darf nur die seinem/ihrem Berufsbild entsprechenden Tätigkeiten ausführen und nur solche Geräte, Maschinen und Werkzeuge verwenden oder bedienen, die zur Ausführung dieser Tätigkeit erforderlich und zugelassen sind und in deren Benutzung er/sie durch den Entleiher unterwiesen wurde. Technoservice ist der Zutritt zum Tätigkeitsort des Mitarbeiters(1) zu ermöglichen. Aufgrund gesetzlicher Regelung ist der Entleiher verpflichtet, auf Anforderung Technoservice die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Mitarbeiter(1) in seinem Betrieb zu nennen.

7. Dienstleistungsgarantie Sollten Sie am ersten Tag wider Erwarten feststellen, dass unser Mitarbeiter(1) Ihrem Anforderungsprofil nicht entspricht, erfolgt keine Berechnung der geleisteten Arbeit. Erfolgt die Abmeldung des Mitarbeiters(1) Ihrerseits in den darauf folgenden zwei Tagen aus dem gleichen Grunde, wird Ihnen der zur Verrechnung stehende Betrag bei Ihrer nächsten Mitarbeiter(1)-Disposition gutgeschrieben. Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Entleiher den Mitarbeiter(1) nur dann durch schriftliche Erklärung gegenüber Technoservice fristlos zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu einer personen- und/oder Verhaltens bedingten ordentlichen Kündigung berechtigten würde.

8. Austausch eines Mitarbeiters(1) In den Fällen der Zurückweisung ist Technoservice berechtigt, einen anderen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter(1) zu überlassen. Eine solche Verpflichtung trifft Technoservice insbesondere dann, wenn der Verleiher den zurückgewiesenen Mitarbeiter(1) nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte. Technoservice ist berechtigt, den Mitarbeiter(1) aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter(1) zur Verfügung zu stellen. Der Austausch erfolgt spätestens beim Ausscheiden des überlassenen Mitarbeiters(1) bei Technoservice. Technoservice ist dabei bemüht, die besonderen Interessen und Verhältnisse im Betrieb des Entleihers zu berücksichtigen.

9. Rücktritt/Leistungsbefreiung Technoservice kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn und soweit die Überlassung von Mitarbeitern(1) durch außergewöhnliche Umstände dauernd oder zeitweise erschwert wird. Solche Umstände sind insbesondere ein Arbeitskampf, gleich ob im Betrieb des Entleihers oder bei Technoservice, hoheitliche Maßnahmen usw. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn Technoservice die außergewöhnlichen Umstände zu vertreten hat. Soweit Technoservice berechtigt ist, vom Rücktritt oder teilweisen Rücktritt Gebrauch zu machen, sind Schadensersatzansprüche des Entleihers - aus welchem Rechtsgrunde auch immer - ausgeschlossen.

10. Arbeitssicherheit und Arbeitszeitgesetz Der Entleiher ist dafür verantwortlich, dass überlassene Mitarbeiter(1) die geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die an den Einsatzorten geltenden Ordnungsbestimmungen einhalten. Der Entleiher haftet bei Nichteinhaltung. Bei einem Arbeitsunfall ist Technoservice unverzüglich zu informieren. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht. Der Entleiher hat unverzüglich die Unfallmeldung gemäß § 193 SGB VII zu erstellen. Je eine Ausfertigung der Unfallanzeige ist an die für den Entleiher zuständige Berufsgenossenschaft zu senden. Eine Kopie dieser Meldung erhält Technoservice. Der Entleiher trägt dafür Sorge und hat sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters(1) geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Entleiher hat den Mitarbeiter(1) und Technoservice über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Mitarbeiter(1) bei der Tätigkeit im Betrieb chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift VBG 100 ausübt, wird der Entleiher Technoservice über jene vor Beginn dieser Tätigkeiten durchzuführenden, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung informieren. Die für die auszuführende Tätigkeit erforderliche Vorsorgeuntersuchung wird Technoservice veranlassen.

11. Haftung Der Mitarbeiter(1) untersteht für den Zeitraum des Einsatzes der Aufsicht und der Anleitung des Entleihers. Technoservice haftet nicht für Schäden, die durch überlassene Mitarbeiter(1) verursacht werden. Technoservice haftet nur bei Nichtbeachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl des Mitarbeiters(1). Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung eintreten. Für weitergehende Ansprüche haftet Technoservice nicht. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Technoservice bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für alle sonstigen Schäden haftet Technoservice bei eigenem Verschulden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Entleiher hat Technoservice von etwaigen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Mitarbeiter(1) freizustellen. Die Haftung von Technoservice ist für alle Schäden in Höhe von 1.000.000.-- EURO für Sachschäden durch eine Haftpflichtversicherung begrenzt. Verletzt Technoservice eine Pflicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, so hat der Entleiher darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung durch Technoservice zu vertreten ist.

12. Vermittlung
Für den Fall, daß der Entleiher mit einem - von Technoservice an ihn - überlassenen Mitarbeiter(1) ein Arbeitsverhältnis eingeht, wird ein Vermittlungshonorar gemäß folgender Staffel vereinbart:
Nach einer Überlassungsdauer von 6 Monaten: ohne Honorarberechnung
Nach einer Überlassungsdauer von 4 bis 6 Monaten: Das 75-fache des Stundenverrechnungssatzes
Nach einer Überlassungsdauer von 2 bis 4 Monaten: Das 125-fache des Stundenverrechnungssatzes
Nach einer Überlassungsdauer von 1 bis 2 Monaten: Das 175-fache des Stundenverrechnungssatzes
Nach einer Überlassungsdauer von bis zu 1 Monat: Das 200-fache des Stundenverrechnungssatzes

zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses binnen 8 Tagen fällig. Geht ein zuvor überlassener Mitarbeiter(1) innerhalb von 6 Monaten nach der Beendigung seines Einsatzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher ein, hat Technoservice einen Honoraranspruch in Höhe des 100-fachen Stundenverrechnungssatzes.

13. Kündigung Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann in der ersten Woche mit einer Frist von drei Werktagen gekündigt werden; anschließend schriftlich mit einer Frist von fünf Werktagen. Samstage sowie Sonn- und Feiertage zählen nicht als Werktage. Technoservice ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Entleiher im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung zur Zahlung durch Technoservice nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben sonstige Ansprüche von Technoservice auf Schadensersatz etc. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie Technoservice gegenüber ausgesprochen wird
. Eine nur dem Mitarbeiter(1) mitgeteilte Kündigung ist unwirksam. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung sind die bisherigen Leistungen entsprechend den Konditionen für den Gesamteinsatz zu vergüten.

14. Zuschläge Mehrarbeitsstunden über die vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit werden wie folgt berechnet:
§ die ersten 6 Überstunden mit 25% Zuschlag,
§ ab der 7.Überstunde mit 50% Zuschlag.
Sollte eine Arbeitswoche (Montag-Freitag) durch einen Krankheits-, Urlaubs- oder Feiertag sowie im Falle des Einsatzbeginns/-ende im Laufe der Woche eine nicht komplette 5-Tage-Woche ergeben, wird die über die täglich vereinbarten Arbeitsstunden hinaus geleistete Mehrarbeit mit einem Zuschlag von 25% berechnet.

§ Samstagarbeit wird mit 25% Zuschlag bzw. im Falle einer Überschreitung der Gesamtwochenarbeitszeit von mehr als
46 Arbeitsstunden (Montag-Freitag) mit 50% Zuschlag berechnet.
§ Sonntagsarbeit wird mit 50% Zuschlag berechnet.
§ Feiertagsarbeit wird mit 100% Zuschlag berechnet.
§ Nachtarbeit 20.00 bis 6.00 Uhr wird mit 25% Zuschlag berechnet.
§ Spätschichtarbeit 14.00 bis 20.00 Uhr wird mit 10% Zuschlag berechnet.

15. Inkasso Technoservice-Mitarbeiter(1) sind nicht zum Inkasso berechtigt. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung dürfen die Mitarbeiter(1) nicht mit dem Umgang von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Sie dürfen keine Vorschüsse oder Zahlungen in Empfang nehmen.

16. Rechnungsstellung Die Rechnungsstellung erfolgt pro geleisteter und vom Entleiher verbindlich bestätigter Arbeitsstunde. Die Grundlage hierfür ist der vom Entleiher bzw. eines von ihm beauftragten Mitarbeiters des Entleihbetriebes gegengezeichnete Tätigkeitsnachweis. Im Falle der Verhinderung eines unterzeichnungsberechtigten Mitarbeiters des Entleihers sind Technoservice-Mitarbeiter(1) stattdessen zur Bestätigung berechtigt. Die Rechnungsbeträge sind nach Rechnungseingang innerhalb des vorgegebenen Zahlungsziels ohne Abzug zahlbar. Wir behalten uns vor, bei Änderung der Tarifverträge unsere Verrechnungssätze ab Gültigkeit des neuen Tarifvertrages um die entsprechende Prozentzahl anzupassen. Treten nach Vertragsabschluss Umstände ein, die Technoservice zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Entleihers (Zahlungsrückstände, Verzug, Scheck- oder Wechselprotest) Anlass geben, oder werden Technoservice diese erst danach bekannt, so ist Technoservice berechtigt, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und vom Entleiher Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Leistet der Entleiher diesem Verlangen nicht Folge kann Technoservice die sofortige Vergütung der erbrachten Leistung sowie den Ersatz sämtlicher Folgekosten verlangen (z. B. Kosten eines Inkassobüros usw.).

17. Sonstiges Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen wirksam. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Parteien unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

Gerichtsstand, anwendbares Recht Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart. Dies gilt auch bei Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(1) beinhaltet auch die jeweils weibliche Anrede

Technoservice Personal-Dienstleistungen GmbH
Geschäftsführerin: Martina Ostler-Loss
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 25067

Stand: 01.04.2004




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